Satzung des Ortsverbands

§ 1 Name
Der Ortsverband von Haar Bündnis 90/Die Grünen ist ein Ortsverband des Kreisverbandes München Land Bündnis 90/Die Grünen .
Die Kurzbezeichnung lautet „Grüne“.

 

§ 2 Grundsätze und Ziele
(1) Bündnis 90/Die Grünen streben eine ökologisch fundierte, soziale, gewaltfreie und basisdemokratische multikulturelle Gesellschaft an.
(2) Bündnis 90/Die Grünen sind konfessionell unabhängig.
(4) Der Ortsverband erkennt die Satzung von Kreis-, Landes- und Bundesverband an.

§ 3 Sitz des Ortsverbandes
Der Sitz des Ortsverbandes ist Haar.

 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbandes Bündnis 90/Die Grünen kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei (Satzung und Programm) erkennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Nichtmitgliedern wird die Mitarbeit im Ortsverband ermöglicht. Die Mitarbeit beginnt mit der Erklärung und Genehmigung durch den Vorstand. Die MitarbeiterInnen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sind aber nicht stimmberechtigt oder auf der Versammlung wird durch die Mitglieder anders entschieden. Sie erhalten die gleichen Informationen wie Mitglieder des Ortsverbandes.

 

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, sie bedarf der Bestätigung durch den Kreisvorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Übertritt zu einer anderen Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluß oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der das auszuschließende Mitglied Anhörungsrecht hat, mit einfacher Mehrheit. Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht. Das nähere regelt die Landesschiedsordnung.
(4) Mitglied kann nur sein, wer seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Das Ausschlussverfahren bei Verzug der Mitgliedsbeiträge regelt der Kreisverband.

§ 7 Organe des Ortsverbandes
Die Organe des OV sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das obersteOrgan des Ortsverbandes.
(2) Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Nichtmitglieder können teilnehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder aber nicht weniger als drei Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(4) Die Einladung erfolgt schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail) bis spätestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent aber nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der MV sind:
1. Wahl des Ortsvorstandes
2. Die Wahl von Delegierten soweit durch den Kreisverband geregelt
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
5. Beschlussfassung über Programme und Satzung des OV sowie deren Änderung
6. Einleitung von Ausschlussverfahren
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen über Satzungsänderungen benötigen eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Auflösung des Ortsverbandes müssen mindestens 50% aller Mitglieder zustimmen.
(3) Bei Wahlen soll das Frauenstatut Anwendung finden.
(4) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der BewerberInnen die Mehrheit, so findet eine Stichwahl der beiden BewerberInnen mit den meisten Stimmen statt.

§ 10 Ortsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Sprechern, einem Kassier und einer beliebigen Zahl von Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand vertritt den OV nach innen und außen.
(4) Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand sind nur auf der Mitgliederversammlung zulässig. Vorstandsmitglieder können auf der MV jederzeit mit absoluter Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Initiativ- oder Dringlichkeitsantrages.
(5) Der Vorstand ist an Beschlüsse der MV gebunden und ihr rechenschaftspflichtig.

§ 11 Beitrags- und Kassenordnung
Es gilt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes.

§ 12 Abschluss von Rechtsgeschäften
Rechtsgeschäfte für den Ortsverband dürfen nur ausdrücklich von der MV dazu ermächtigte Personen abschließen.

§ 13 Ausgaben des Ortsverbands
Der Vorstand und die von ihm zu Ausgaben Bevollmächtigten dürfen Rechtsgeschäfte nur in Höhe des aktuellen Ortsverbandsvermögens eingehen. Wahlkampfbudgets werden von der Mitgliederversammlung gesondert beschlossen.

§ 14 Rückerstattung von Ausgaben
Mitglieder und Nichtmitglieder haben Anspruch auf Erstattung entstandener Ausgaben, die im Auftrag des OV entstanden sind. Das nähere regelt die Kostenerstattungsordnung des Kreisverbandes und des Landesverbandes.

Haar den 24.05.2009
Anwesende Mitglieder: Stephan Pflaum, Clemens Wiedemann, Werner Kozlik, Mike Seckinger, Andreas Wichmann, Georg Feifel, Ulrich Leiner, Thomas Jurisch

 

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Schlagwörter: Satzung


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